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Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta)




MENSCHENRECHTSSCHUTZ DER VEREINTEN NATIONEN

Dritte Generation

Zweite Generation

Erste Generation

KLASSIFIZIERUNG NACH GENERATIONEN

 

Im 20. Jahrhundert hat sich die Einteilung der Menschenrechte in drei „Generationen“ eingebürgert.

Die Rechte der „ersten Generation“ sind „echte“ Menschenrechte, während der Menschenrechtscharakter der zweiten und dritten Generation in Zweifel gezogen wird. Zudem wird mit dem Begriff der „Generationen“ eine zeitliche Abfolge suggeriert, die nicht der geschichtlichen Entwicklung entspricht.

In diese Kategorie werden zumeist die bürgerlichen Freiheitsrechte gefasst, von denen zumeist angenommen wird, sie seien reine Abwehrrechte gegenüber dem Staat, d.h. der Staat müsse, um seine Verpflichtungen zu erfüllen, lediglich Dinge unterlassen, nicht aber aktiv handeln. Da jedoch auch justizielle Rechte zumeist als Teil der „ersten Generation“ verstanden werden, obwohl die Unterhaltung eines Justizwesens vom Staat erhebliches aktives Handeln erfordert, bleibt diese Einteilung inkonsistent.

In die „zweite Generation“ werden oftmals Teilhabe- und Solidarrechte des Einzelnen bzw. einer Gruppe als Anspruchsrechte gegenüber dem Staat eingeteilt.

Dazu gehören

· aus den bürgerlichen und politischen Rechten die

o Versammlungsfreiheit

o Meinungsfreiheit

o Pressefreiheit

o das allgemeine Wahlrecht und

· die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, etwa das Recht auf

o Nahrung

o Arbeit

o Bildung

o gleichen Lohn

o soziale Sicherung.

Der menschenrechtliche Charakter und konkrete Gehalt der Rechte der „Dritten Generation“ ist oftmals noch nicht gesichert. Hierzu gehören zum Beispiel die Rechte auf Entwicklung, Frieden, Nahrung, eine intakte Umwelt, eigene Sprache sowie auf einen gerechten Anteil an den Schätzen von Natur und Kultur. Diskutiert wird auch die Frage möglicher Eigenrechte der nichtmenschlichen Natur. Ursprung dieser Ideen sind vor allem die Länder der dritten Welt. Für die Verwirklichung dieser Rechte ist oft der weltweite Rahmen notwendig – ein Grund, warum diese Rechte heftig diskutiert werden.

 

 

 

Den Gründungsmitgliedern der Vereinten Nationen wollte es nicht gelingen, einen umfassenden Menschenrechtskatalog zu formulieren. So lassen sich in der Charta der Vereinten Nationen lediglich an bestimmten Punkten Ansätze des internationalen Menschenrechtsschutzes finden. Der Präambel besagt, dass die Völker der Vereinten Nationen den „Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut“ bekräftigen und „den sozialen Fortschritt und eine besseren Lebensstandard in größerer Freiheit“ fördern. Des Weiteren verspricht Art. 1 in den Zielen der VN, dass die Vereinten Nationen „die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen“.

Artikel 55 besagt:

„Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor der Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen

1. die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftliche und sozialen Fortschritt und Aufstieg;

2. die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und verwandter Art sowie die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Erziehung

3. die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.“

Art. 56 besagt:

„Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder für sich mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55 dargelegten Ziele zu erreichen.“

Art. 13 Abs. 1 Nr. b) konkretisiert den Weg, um die Umsetzung, die Entwicklung und die Kooperation zum Thema Menschenrechte wie folgt:

„Die Generalversammlung veranlasst Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab, […] um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen.[…]“

Art. 62 Abs. 2 autorisiert den Wirtschafts- und Sozialrat „Empfehlungen ab[zu]geben, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fordern.“ Artikel 68 beauftragt den Rat mit der Einsetzung einer Kommission „für die Förderung der Menschenrechte“. Diese wurde im Juni 2006 neu und unter anderem Namen gegründet.

Zur Zeit der Gründung der Vereinten Nationen und somit auch zu Zeit der Entstehung der Charta der Vereinten Nationen existierten keine klaren Vorstellungen vom Konzept der Menschenrechte. Die oben genannten Vorschriften dienten vielmehr der Bereitung einer Basis für die Entwicklung und Durchsetzung von Menschenrechten. Aus rechtlicher Sicht entspricht dies mehr einer politischen Absichtserklärung als einem rechtlich bindenden Auftrag. Nach 1945 wurden diverse Menschenrechtsdeklarationen veröffentlicht und viele Mindeststandards unterschiedlichster Art für Menschenrechte entwickelt. Da die internationale Gemeinschaft sehr regelmäßig ihrer Treue zu Menschenrechtserklärungen ausdruck verleiht, gibt es Stimmen, welche in den existierenden menschenrechtlichen Mindeststandards Völkergewohnheitsrecht sehen und es somit für alle Völker bindend wäre.

 

6.2. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

 

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, auch: Deklaration der Menschenrechte oder UN-Menschenrechtscharta, ist das ausdrückliche Bekenntnis der Vereinten Nationen zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte. Es wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Palais de Chaillot in Paris genehmigt und verkündet, und ist Grundlage des humanitären Völkerrechts.

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“

– Allgemeine Erklärung der Menschenrechte:

Der 10. Dezember als Tag der Verkündung wird seit 1948 als internationaler Tag der Menschenrechte begangen.




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Дата добавления: 2015-05-10; Просмотров: 440; Нарушение авторских прав?; Мы поможем в написании вашей работы!


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