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Durchsetzbarkeit der Rechte und Freiheiten des Zivilpakts




Rechte und Freiheiten im Zivilpakt

Viele der Rechte und Freiheiten im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte existierten schon in der AEMR. Diese Rechte und Freiheiten sind unter anderem:

· „Gleichstellung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten […] Rechte“ (Art. 3)

· Das „angeborene Recht auf Leben“ (Art. 6)

· Das Verbot der Folter (Art. 7)

· Das Verbot der Sklaverei (Art. 8)

· Das „Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit“ (Art. 9, Abs. 1)

· Das Gebot jeden „bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten“, ihn einem Richter vorzuführen und ihm eine Anhörung vor einem Gericht zu ermöglichen (Art. 9, Abs. 2, 3, 4)

· Das Recht sich „frei zu bewegen“ (Art. 12)

· Das Recht „vor Gericht gleich“ zu sein. (Art. 14)

· Die Garantie einer Vielzahl von strafrechtlichen Mindeststandards (Art. 14, 15)

· Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 18)

· Das Recht „sich friedlich zu versammeln“ (Art. 21)

· Das Recht „sich frei mit anderen zusammenzuschließen“ (Art. 22)

· „Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen“ (Art. 23 Abs. 2)

· Die Garantie einer Vielzahl von Rechten speziell für Kinder (Art. 24)

· Das Recht bei Wahlen wählen zu können oder auch selbst gewählt zu werden (Art. 25 b))

Rechte der Staaten, die garantierten Rechte und Freiheiten einzuschränken

Art. 4 hält eine Ausnahme von den garantierten Rechten vor, welche Staaten unter bestimmten Fällen nutzen können. Ein Beispiel für die Einschränkungsmöglichkeit von Rechten ist der öffentliche Notstand. Allerdings sind auch der Nutzungsbreite des Art. 4 über Art. 4 Abs. 2 Grenzen gesetzt, denn von dieser Regelung ausgenommen sind das Recht auf Leben, das Folterverbot, das Sklavereiverbot, das Recht der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie mehrere juristische Freiheitsrechte und Garantien. Des Weiteren muss ein Staat, sobald er die garantierten Rechte im Rahmen von Art. 4 einschränken will, den Generalsekretär der Vereinten Nationen informieren.

Die praktische Durchsetzbarkeit der Rechte aus internationalen Verträgen gestaltet sich in der Regel recht schwierig. Der Internationale Gerichtshof kann Recht über die Staaten sprechen und somit auch Urteile verhängen. Dies allerdings nur, wenn der betreffende Staat hierin eingewilligt hat.

Erkennbar ist, dass die Schöpfer des Paktes diverse Durchsetzungsmechanismen im Text andachten. Verschiedene Artikel sehen spezielle Verpflichtungen für die Vertragsparteien des Paktes vor. So sind die Staaten gem. Art. 2 Abs. 1 dazu verpflichtet, die garantierten Rechte anzuerkennen und zu gewährleisten. Auch müssen die Staaten gem. Art. 2 Abs. 2 „die notwendigen Schritte unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.“ Auch sind die Staaten über Art. 2 Abs. 3a) dazu verpflichtet, wirksame Beschwerdemöglichkeiten für den Fall der Verletzung des Paktes zu schaffen. Aus diesen Vorschriften geht somit hervor, dass die Verfasser des Paktes die in ihm verbrieften Rechte nicht auf dem Niveau von Absichtserklärungen oder Hoffnung ruhen lassen wollten.

 

 




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Дата добавления: 2015-05-10; Просмотров: 344; Нарушение авторских прав?; Мы поможем в написании вашей работы!


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