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Allgemeine Leitgedanken
Teil A Teil C Teil B Teil A Seite 91 bis 100: 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 Seite 81 bis 90: 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 Seite 71 bis 80: 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 Seite 61 bis 70: 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 Seite 51 bis 60: 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 Seite 41 bis 50: 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 Seite 31 bis 40: 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 Seite 21 bis 30: 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Seite 11 bis 20: 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Seite 1 bis 10: Kopierauftrag, Seite 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Generalplan Ost План «Ост». Обсуждение проектов новых немецких поселений
Zitat aus dem universitären Generalplan Ost vom Mai 1942 in einem Berliner Ausstellungskatalog 1991 bei falscher Quellen- und Datenangabe hier
http://gplanost.x-berg.de/gplanost.html
Rechtliche, wirtschaftliche und räumliche Grundlagen des Ostaufbaus Vorgelegt von SS-Oberführer Professor Dr. XX, Berlin-Dahlem, 28.Mai 1942 **************************************************************************** Kopie der 100-seitigen Fassung aus dem Bundesarchiv Berlin-Licherfelde: drei Seiten aus dem offiziell paginierten Sekundärartikel (Heiber 1958): Seite 101 105 123 ********************************************************************** INHALTSVERZEICHNIS Forderungen an eine künftige Siedlungsordnung
Überblick über die Kosten
Anhang: Menscheneinsatz für die Eindeutschung in den eingegliederten Ostgebieten Abgrenzung der Siedlungsräume
FORDERUNGEN AN EINE KÜNFTIGE SIEDLUNGSORDNUNG
Die deutschen Waffen haben die in Jahrhunderten immer wieder umstrittenen Ostgebiete endgültig dem Reiche gewonnen. Das Reich erblickt nunmehr seine vornehmste Aufgabe darin, diese Gebiete innerhalb kürzester Frist zu vollwertigen Reichsgauen auszubauen. Die erste Voraussetzung hierfür bildet die ländliche Siedlung und die Schaffung eines gesunden Bauerntums. Für eine deutsche Siedlungsordnung haben folgende allgemeine Gesichtspunkte zu gelten:
In den bereits eingegliederten Ostgebieten ist die Lenkung und die Aufsicht über die Durchführung des Siedlungsaufbaus dem Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums zu übertragen. Die weiteren Siedlungsgebiete sind als Marken des Reiches aus ihrem bisherigen staatsrechtichen Territorialverband auszugliedern und für die Dauer des Aufbaus der Hoheitsgewalt des Reichführers-SS zu unterstellen. Vorschlag hierzu enthält A.III. In den die Marken verbindenden Siedlungsstützpunkten (verg. Teil C) gilt das oben für die eingegliederten Ostgebiete Gesagte.
Es kommt in den neu aufzubauenden Gebieten in erster Linie darauf an, das Recht des Siedlungseigentums hinsichtlich Vererbung, Belastungsfähigkeit und Veräusserbarkeit auf eine rasche Entwicklung der bäuerlichen Agrarverfassung zum Zwecke der Festigung deutschen Volkstums auszurichten. Die Schaffung eines Eigentums besonderen Rechts im Siedlungsgebiet erscheint daher im Interesse des Siedlungsfortgangs dringend geboten und entspricht geschichtlicher deutscher Siedlungsgepflogenheit. Das im Altreich geltende Reichserbhofgesetz dient vornehmlich der Erhaltung bereits vorhandenen bäuerlichen Eigentums und scheidet daher als Rechtsordnung einer Landnahmeverfassung aus. Im einzelnen muss die künftige Siedlungsordnung folgenden Forderungen gerecht werden: 7. Verfügunsgewalt über Grund und Boden Die Verfügungsgewalt über Grund und Boden liegt beim Reich, vertreten durch den Reichsführer- SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums:
Die Verfügungsgewalt bleibt vorbehalten bei allen Staatsdomänen und -forsten sowie allen für öffentliche Zwecke benötigten Ländereien.
8. Die Belehnung mit Grund und Boden
9. Die Formen der Belehnung Die über den Weg der Belehnung erfolgende Ansiedlung sieht drei Stufen, das Zeitlehen, das Erblehen und das Eigentum besonderen Rechts vor. Das Zeitlehen a. Wer sich um ein Lehen bewirbt, muss lehensfähig sein, d.h. bestimmte noch im einzelnen festzulegende persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen. Mit der Grösse des Lehens erhöhen sich die Anforderungen. Ebenso gelten für bestimmte Grenzsicherungszonen (Wehrbauergebiete) besondere Bedingungen. b. Grundsätzlich kann jeder Lehensfähige, gleichgültig ob er eigenes Vermögen besitzt oder nicht, ein Lehen erwerben. Lehensfähige Bewerber, die eigenes Vermögen besitzen, haben je nach Grösse und Güte des Lehens einen Anzahlungsbetrag zu entrichten. Die diesbezüglichen Vereinbarungen werden im Lehensbrief festgelegt. c. Das Lehensverhältnis des Zeitlehners dauert 7 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann es entweder in ein Erblehen umgewandelt oder einjährig zum 1. Juli des folgenden Kalenderjahres wechselseitig gekündigt werden. (Damit ist dem Reich die Möglichkeit offengelassen, Erblehen dort zu verweigern, wo sich Familien für die Ostaufgabe nicht geeignet erweisen.) d. Die ersten drei Wirtschaftsjahre sind Freijahre. Die Zeit vom 4.bis 7. Jahre gilt als Anlaufszeit, in der mässige Tilgungsbeträge zu entrichten sind. e. Bei nicht ordnungsgemässer Bewirtschaftung, persönlicher Unzuverlässigkeit, oder wiederholter Vernachlässigung der eingegangenen Leistungsverpflichtungen kann das Zeitlehen auch kurzfristig gekündigt werden. Erblehen f. Das Erblehen ist von keiner Seite kündbar. g. Der Erblehner kann seines Lebens - zu Gunsten eines geeigneten Familienmitgliedes - nur verlustig gehen, wenn er die Lehensfähigkeit verliert oder sich eines groben Verstosses gegen die Lehensvetragsverpflichtungen schuldig macht. h. Die Höhe der Tilungsbeträge wird nach Massgabe der Ertragsentwicklung und der Kinderzahl in regelmässigen, nicht zu eng bemessenen Zeitabschnitten bis zur endgültigen Tilgung neu festgesetzt. i. Der Lehenshof wird auf die Dauer von 20 Jahren von allen Reichssteuern befreit. Nach 20 Jahren oder nach erfolgter Abdeckung von mindestens der Hälfte der gesamten Siedlungsschuld geht das Erblehen in das Lehenseigentum des Bauern über. Bei besonderen Verdiensten für Volk und Reich kann Lehenseigentum auch früher verliehen werden. Eigentum besonderen Rechts j. Belastungsfähigkeit 1. Um den raschen Ausbau des Siedlungswerkes unter Beteiligung der gesamten Volkswirtschaft zu fördern, können sich die neu errichteten Lehenshöfe und Stellen - neben der Ausstattungshilfe des Reiches - zusätzlichen Kredites bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze bedienen. 2. Die Belastungsgrenze lehensbäuerlichen Eigentums wird bestimmt nach der Ertragsfähigkeit. 3. Vollstreckungen in das Lehenseigentum sind nur mit Genehmigung des Lehensgerichts nach Massgabe der hierfür zu erlassenden Sonderbestimmungen zulässig. k. Veräusserbarkeit 1. Vielfach finden tüchtige Siedler in der Aufbautätigkeit selbst ihre Befriedigung und Bewährung. Die Aufbauerfahrung selbst ihre Befriedigung und Bewährung. Die Aufbauerfahrungen gerade dieser Siedler soll für das Vorwärtsschreiten des Siedlungswerkes nicht verloren gehen. Daher soll ihnen nicht die Möglichkeit genommen werden, an anderer Stelle die Errichtung eines allenfalls grösseren Hofes in Angriff zu nehmen. Auch sollen späterhin solche Siedlungsbewerber, die aus irgendwelchen Gründen der harten Aufgabe eines Hofaufbaues nicht voll gewachsen sind, in die Lage versetzt werden, Höfe zu erwerben, für welche der Grund zum Ausbau bereits gelegt ist. Lehenseigentum ist daher unter bestimmten, dem Ausbau der Ostgebiete dienenden Voraussetzungen an Lehensfähige mit Genehmigung veräusserbar. 2. Sind lehensfähige direkte Erben vorhanden, so kommt eine Veräusserungsgenehmigung nur dann in Frage, wenn nachgewiesen wird, dass die Veräusserung zum Zwecke der Beschaffung eines anderen, zu mindest gleichgrossen Hofes im Ostgebiet erfolgt. 3. Das Genehmigungsverfahren umschliesst zugleich die Regelung des zulässigen Veräusserungspreises. Dabei ist mit Rücksicht auf den Anteil der Gemeinschaft an der Werterhöhung der Höfe eine angemessene Wertzuwachsabgabe an das Reich in Rechnung zu stellen. 4. Lehenseigentum ist grundsätzlich unteilbar. l. Vererbbarkeit 1. Der Lehenshof kann nur an Lehensfähige vererbt werden. 2. Dem Lehensbauern ist es zuzuerkennen, dass das durch seinen Osteinsatz erworbene Eigentum im Erbgange in erster Linie seiner direkten Nachkommenschaft zufällt. Aus diesem Grunde ist Lehenseigentum nicht nur an einen lehensfähigen Sohn, sondern bei Fehlen von Söhnen auch an eine lehensfähige Tochter vererbbar. In Grenzsicherungszonen, in denen die Agrarverfassung unmittelbar Wehrfunktionen besitzt (Wehrbauerngebiete) können bei Fehlen von Söhnen Töchter nur dann erben, wenn durch Heirat mit einem wehrbauernfähigen Mann die Aufgabenerfüllung des Hofes in jeder Hinsicht sichergestellt ist. 3. Sind im Erbfalle keine lehensfähigen Erben vorhanden, so muss Lehenseigentum innerhalb Jahresfrist an Lehensfähige übertragen werden. Anderenfalls verfällt der Hof dem Reich, das den gerechten Erlös desselben nach Abzug der noch auf dem Hof ruhenden Verbindlichkeiten den Erben zuerkennt. 4. Wenn innerhalb der Aufbautätigkeit Rücklagen für die Geschwisterausstattung nur in unzureichendem Umfange gemacht werden können, ist im Rahmen der Belastungsgrenze für die weichenden Erben Kredit - Inanspruchnahme zulässig, sofern die Mittel im Aufbaugebiet zur Förderung der Siedlung dienen. m. Einziehung des Lehens Lehenseigentum bedeutet eine Verpflichtung gegenüber Volk und Reich. Wer diese Verpflichtung verletzt, ist nicht mehr lehensfähig. Die Anerkennung der Lehensfähigkeit erfolgt durch das Lehensgericht. Das Reich kann durch Entscheid des Lehensgerichtes das Lehenseigentum einziehen, wenn der Lehensnehmer nicht mehr lehensfähig ist. Es kann anstelle der Einziehung treuhänderische Verwaltung angeordnet werden. 10. Lehensgerichte
Дата добавления: 2015-06-26; Просмотров: 449; Нарушение авторских прав?; Мы поможем в написании вашей работы! Нам важно ваше мнение! Был ли полезен опубликованный материал? Да | Нет |