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Allgemeine Leitgedanken




Teil A

Teil C

Teil B

Teil A

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Generalplan Ost

План «Ост». Обсуждение проектов новых немецких поселений

 

Zitat aus dem universitären Generalplan Ost vom Mai 1942 in einem Berliner Ausstellungskatalog 1991 bei falscher Quellen- und Datenangabe hier

 

http://gplanost.x-berg.de/gplanost.html

 

 

Rechtliche, wirtschaftliche und räumliche Grundlagen des Ostaufbaus

Vorgelegt von SS-Oberführer Professor Dr. XX, Berlin-Dahlem, 28.Mai 1942
(kurios-befremdliche Überklebung des Datums, Ansicht vom Sept. 2009)

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Kopie der 100-seitigen Fassung aus dem Bundesarchiv Berlin-Licherfelde:

drei Seiten aus dem offiziell paginierten Sekundärartikel (Heiber 1958): Seite 101 105 123

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INHALTSVERZEICHNIS

Forderungen an eine künftige Siedlungsordnung

  1. Ländliche Siedlung
  2. Städtische Siedlung
  3. Schaffung von Siedlungsmarken

Überblick über die Kosten
des Aufbaues der eingegliederten Ostgebiete und ihre Aufbringung

  1. Aufbaukosten
    1. Tabelle: Gliederung der Aufbaukosten
    2. Erläuterungen zur Tabelle
  2. Finanzierung
    1. Darlegung der Finanzierungsmöglichkeiten
    2. Tabelle: Verteilung der Aufbaukosten auf einzelne Träger
    3. Erläuterungen zur Tabelle
  3. Aufbauprogramm
    1. Tabelle: Der Arbeitseinsatz auf den Baustellen in seinem Zeitablauf
    2. Tabelle: Zeitplan für die Aufbringung der erforderlichen Geldmittel
    3. Erläuterungen zu den Tabellen III.1,2

Anhang: Menscheneinsatz für die Eindeutschung in den eingegliederten Ostgebieten

Abgrenzung der Siedlungsräume
in den besetzten Ostgebieten Seite und Grundzüge des Aufbaues

  1. Karte: Siedlungsgebiete und Stützpunkte im Ostraum
  2. Tabelle: Siedlerbedarf und Aufbaukosten in den Siedlungsgebieten und Stützpunkten im Ostraum (ohne Polizei und Wehrmacht)
    (Ansicht der Karte im Original, als schwarz-weiss-Scannung einer farbigen Tabelle)
  3. Erläuterungen zu I und II

FORDERUNGEN AN EINE KÜNFTIGE SIEDLUNGSORDNUNG

  1. Ländliche Siedlung

Die deutschen Waffen haben die in Jahrhunderten immer wieder umstrittenen Ostgebiete endgültig dem Reiche gewonnen. Das Reich erblickt nunmehr seine vornehmste Aufgabe darin, diese Gebiete innerhalb kürzester Frist zu vollwertigen Reichsgauen auszubauen. Die erste Voraussetzung hierfür bildet die ländliche Siedlung und die Schaffung eines gesunden Bauerntums.

Für eine deutsche Siedlungsordnung haben folgende allgemeine Gesichtspunkte zu gelten:

    1. Zur Durchführung dieser grössten Siedlungsaufgabe ist eine von der Volkskraft bestimmte Abgrenzung der Siedlungsgebiete notwendig. Vorschlag hierzu enthält Teil C., S.71.
    2. Das Gelingen des Siedlungswerkes wird auf Grund der bisherigen Erfahrungen entscheidend davon abhängen, dass in allen Siedlungsgebieten eine einheitliche Befehlsgewalt geschaffen wird.

In den bereits eingegliederten Ostgebieten ist die Lenkung und die Aufsicht über die Durchführung des Siedlungsaufbaus dem Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums zu übertragen.

Die weiteren Siedlungsgebiete sind als Marken des Reiches aus ihrem bisherigen staatsrechtichen Territorialverband auszugliedern und für die Dauer des Aufbaus der Hoheitsgewalt des Reichführers-SS zu unterstellen. Vorschlag hierzu enthält A.III. In den die Marken verbindenden Siedlungsstützpunkten (verg. Teil C) gilt das oben für die eingegliederten Ostgebiete Gesagte.

    1. Die vorliegenden Grundsätze für die Durchführung des Siedlungswerks gehen davon aus, dass dem Reich, vertreten durch den Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums (RKF), die ausschliessliche Verfügungsgewalt über den gesamten zu Siedlungszwecken anfallenden Grund und Boden in den Ostgebieten zusteht.
    2. Für die Siedler gelten die Grundsätze der Neubauernauslese unter der Berücksichtigung der Erfahrungen, die von der SS bei der russischen und erbbiologischen Auslese gemacht sind.
    3. Grund und Boden wird als Eigentum besonderen Rechts verliehen. Die Ansetzung der Siedler erfolgt durch Belehnung in der Form des Zeitlehens, das in ein Erblehen und schliesslich in Eigentum besonderen Rechts übergeht.
    4. Das Siedlungseigentum unterliegt den allgemeinen, im deutschen Bodenrecht begründeten Beschränkungen. Hierdurch werden Bodenspekulation, Überschuldung und unerwünschte Zersplitterung bäuerlichen Besitzes unterbunden.

Es kommt in den neu aufzubauenden Gebieten in erster Linie darauf an, das Recht des Siedlungseigentums hinsichtlich Vererbung, Belastungsfähigkeit und Veräusserbarkeit auf eine rasche Entwicklung der bäuerlichen Agrarverfassung zum Zwecke der Festigung deutschen Volkstums auszurichten. Die Schaffung eines Eigentums besonderen Rechts im Siedlungsgebiet erscheint daher im Interesse des Siedlungsfortgangs dringend geboten und entspricht geschichtlicher deutscher Siedlungsgepflogenheit.

Das im Altreich geltende Reichserbhofgesetz dient vornehmlich der Erhaltung bereits vorhandenen bäuerlichen Eigentums und scheidet daher als Rechtsordnung einer Landnahmeverfassung aus.

Im einzelnen muss die künftige Siedlungsordnung folgenden Forderungen gerecht werden:

7. Verfügunsgewalt über Grund und Boden

Die Verfügungsgewalt über Grund und Boden liegt beim Reich, vertreten durch den Reichsführer- SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums:

      1. Das Reich kann seine Verfügungsgewalt über Grund und Boden vorbehalten, es kann Land bedingt oder bedingungsfrei weiter begeben.

Die Verfügungsgewalt bleibt vorbehalten bei allen Staatsdomänen und -forsten sowie allen für öffentliche Zwecke benötigten Ländereien.

      1. Grund und Boden kann weiter begeben werden durch Eigentumsbestätigung an bisherige Eigentümer, sowie im Falle der Umsiedlung oder im Vollzuge der Neuansiedlung durch Belehnung.
      2. Das Ziel der Belehnung durch das Reich ist die Schaffung von Neueigentum besonderen Rechts. Es wird durch den Einsatz der ganzen Arbeitskraft und durch die persönliche Leistung des Lehensnehmers und seiner Familie unter Mithilfe des Reiches erwoben.

8. Die Belehnung mit Grund und Boden

      1. Das Reich, vertreten durch den Reichsführer-SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, errichtet in eigener Durchführung oder durch Beauftragte Lehenshöfe und -stellen, die es mit dem notwendig erachteten Anfangsbesatz an Gebäuden, Geräten, Vieh und Vorräten ausstattet.
      2. Die hierfür erforderlichen Mittel werden möglichst aus der dem Reich in den neuen Ostgebieten angefallenen Wertmasse bestritten. Die Möglichkeiten der Mittelaufbringung sind im Teil B niedergelegt.
      3. Der Lehensnehmer (Bauern, Handwerker, Inhaber von Landarbeitereigenheimen) erwirbt sein Lehen mit Unterstützung des Reichs. Er hat dafür als Gegenleistung eine Siedlungsschuld abzutragen, deren Gesamthöhe auf Grund der Ertragsfähigkeit des Hofes und einer Vierkinderfamilie festgelegt und grundsätzlich innerhalb einer Generation (33 Jahre) abgedeckt wird. Die auf dies Siedlungsschuld erfolgenden jährlichen Tilgungsbeträge sind der Ertragsentwicklung der Höfe und der Kinderzahl nach hierfür noch auszuarbeitenden Sonderbestimmungen anzupassen.

9. Die Formen der Belehnung

Die über den Weg der Belehnung erfolgende Ansiedlung sieht drei Stufen, das Zeitlehen, das Erblehen und das Eigentum besonderen Rechts vor.

Das Zeitlehen

a. Wer sich um ein Lehen bewirbt, muss lehensfähig sein, d.h. bestimmte noch im einzelnen festzulegende persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen. Mit der Grösse des Lehens erhöhen sich die Anforderungen. Ebenso gelten für bestimmte Grenzsicherungszonen (Wehrbauergebiete) besondere Bedingungen.

b. Grundsätzlich kann jeder Lehensfähige, gleichgültig ob er eigenes Vermögen besitzt oder nicht, ein Lehen erwerben. Lehensfähige Bewerber, die eigenes Vermögen besitzen, haben je nach Grösse und Güte des Lehens einen Anzahlungsbetrag zu entrichten. Die diesbezüglichen Vereinbarungen werden im Lehensbrief festgelegt.

c. Das Lehensverhältnis des Zeitlehners dauert 7 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann es entweder in ein Erblehen umgewandelt oder einjährig zum 1. Juli des folgenden Kalenderjahres wechselseitig gekündigt werden. (Damit ist dem Reich die Möglichkeit offengelassen, Erblehen dort zu verweigern, wo sich Familien für die Ostaufgabe nicht geeignet erweisen.)

d. Die ersten drei Wirtschaftsjahre sind Freijahre. Die Zeit vom 4.bis 7. Jahre gilt als Anlaufszeit, in der mässige Tilgungsbeträge zu entrichten sind.

e. Bei nicht ordnungsgemässer Bewirtschaftung, persönlicher Unzuverlässigkeit, oder wiederholter Vernachlässigung der eingegangenen Leistungsverpflichtungen kann das Zeitlehen auch kurzfristig gekündigt werden.

Erblehen

f. Das Erblehen ist von keiner Seite kündbar.

g. Der Erblehner kann seines Lebens - zu Gunsten eines geeigneten Familienmitgliedes - nur verlustig gehen, wenn er die Lehensfähigkeit verliert oder sich eines groben Verstosses gegen die Lehensvetragsverpflichtungen schuldig macht.

h. Die Höhe der Tilungsbeträge wird nach Massgabe der Ertragsentwicklung und der Kinderzahl in regelmässigen, nicht zu eng bemessenen Zeitabschnitten bis zur endgültigen Tilgung neu festgesetzt.

i. Der Lehenshof wird auf die Dauer von 20 Jahren von allen Reichssteuern befreit.

Nach 20 Jahren oder nach erfolgter Abdeckung von mindestens der Hälfte der gesamten Siedlungsschuld geht das Erblehen in das Lehenseigentum des Bauern über. Bei besonderen Verdiensten für Volk und Reich kann Lehenseigentum auch früher verliehen werden.

Eigentum besonderen Rechts

j. Belastungsfähigkeit

1. Um den raschen Ausbau des Siedlungswerkes unter Beteiligung der gesamten Volkswirtschaft zu fördern, können sich die neu errichteten Lehenshöfe und Stellen - neben der Ausstattungshilfe des Reiches - zusätzlichen Kredites bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze bedienen.

2. Die Belastungsgrenze lehensbäuerlichen Eigentums wird bestimmt nach der Ertragsfähigkeit.

3. Vollstreckungen in das Lehenseigentum sind nur mit Genehmigung des Lehensgerichts nach Massgabe der hierfür zu erlassenden Sonderbestimmungen zulässig.

k. Veräusserbarkeit

1. Vielfach finden tüchtige Siedler in der Aufbautätigkeit selbst ihre Befriedigung und Bewährung. Die Aufbauerfahrung selbst ihre Befriedigung und Bewährung. Die Aufbauerfahrungen gerade dieser Siedler soll für das Vorwärtsschreiten des Siedlungswerkes nicht verloren gehen. Daher soll ihnen nicht die Möglichkeit genommen werden, an anderer Stelle die Errichtung eines allenfalls grösseren Hofes in Angriff zu nehmen. Auch sollen späterhin solche Siedlungsbewerber, die aus irgendwelchen Gründen der harten Aufgabe eines Hofaufbaues nicht voll gewachsen sind, in die Lage versetzt werden, Höfe zu erwerben, für welche der Grund zum Ausbau bereits gelegt ist.

Lehenseigentum ist daher unter bestimmten, dem Ausbau der Ostgebiete dienenden Voraussetzungen an Lehensfähige mit Genehmigung veräusserbar.

2. Sind lehensfähige direkte Erben vorhanden, so kommt eine Veräusserungsgenehmigung nur dann in Frage, wenn nachgewiesen wird, dass die Veräusserung zum Zwecke der Beschaffung eines anderen, zu mindest gleichgrossen Hofes im Ostgebiet erfolgt.

3. Das Genehmigungsverfahren umschliesst zugleich die Regelung des zulässigen Veräusserungspreises. Dabei ist mit Rücksicht auf den Anteil der Gemeinschaft an der Werterhöhung der Höfe eine angemessene Wertzuwachsabgabe an das Reich in Rechnung zu stellen.

4. Lehenseigentum ist grundsätzlich unteilbar.

l. Vererbbarkeit

1. Der Lehenshof kann nur an Lehensfähige vererbt werden.

2. Dem Lehensbauern ist es zuzuerkennen, dass das durch seinen Osteinsatz erworbene Eigentum im Erbgange in erster Linie seiner direkten Nachkommenschaft zufällt. Aus diesem Grunde ist Lehenseigentum nicht nur an einen lehensfähigen Sohn, sondern bei Fehlen von Söhnen auch an eine lehensfähige Tochter vererbbar. In Grenzsicherungszonen, in denen die Agrarverfassung unmittelbar Wehrfunktionen besitzt (Wehrbauerngebiete) können bei Fehlen von Söhnen Töchter nur dann erben, wenn durch Heirat mit einem wehrbauernfähigen Mann die Aufgabenerfüllung des Hofes in jeder Hinsicht sichergestellt ist.

3. Sind im Erbfalle keine lehensfähigen Erben vorhanden, so muss Lehenseigentum innerhalb Jahresfrist an Lehensfähige übertragen werden. Anderenfalls verfällt der Hof dem Reich, das den gerechten Erlös desselben nach Abzug der noch auf dem Hof ruhenden Verbindlichkeiten den Erben zuerkennt.

4. Wenn innerhalb der Aufbautätigkeit Rücklagen für die Geschwisterausstattung nur in unzureichendem Umfange gemacht werden können, ist im Rahmen der Belastungsgrenze für die weichenden Erben Kredit - Inanspruchnahme zulässig, sofern die Mittel im Aufbaugebiet zur Förderung der Siedlung dienen.

m. Einziehung des Lehens

Lehenseigentum bedeutet eine Verpflichtung gegenüber Volk und Reich. Wer diese Verpflichtung verletzt, ist nicht mehr lehensfähig. Die Anerkennung der Lehensfähigkeit erfolgt durch das Lehensgericht. Das Reich kann durch Entscheid des Lehensgerichtes das Lehenseigentum einziehen, wenn der Lehensnehmer nicht mehr lehensfähig ist. Es kann anstelle der Einziehung treuhänderische Verwaltung angeordnet werden.

10. Lehensgerichte

      1. In den Siedlungsgebieten werden Lehensgerichte und Oberlehensgerichte eingereichtet.
      2. Die Gerichte entscheiden unter dem Vorsitz des Trägers der Reichshoheit.

 

  1. STÄDTISCHE SIEDLUNG



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Дата добавления: 2015-06-26; Просмотров: 449; Нарушение авторских прав?; Мы поможем в написании вашей работы!


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