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Besondere Forderungen




Allgemeine Leitgedanken

Die Heranziehung deutscher Menschen zur Eindeutschung und zum Aufbau der Städte des Ostens setzt voraus, dass werbende Lebensumstände und Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden.

Deshalb darf der Gesichtspunkt der Bindung der städtischen Siedler nicht in den Vordergrund gestellt werden, vielmehr muss die dem Wesen der Stadt entsprechende Bewegungsfreiheit augenfällig sein.

Gleichwohl wird eine Eindeutschung der Städte ohne Sesshaftmachung des grössten Teils der wirtschaftlich selbstständigen Stadtbevölkerung und vieler Arbeiter und Angestellten nicht ermöglicht werden und gesichert sein. Auch in der Stadt muss deshalb die Verbindung mit dem Boden in stärkstem Masse angestrebt werden; die Heranziehung städtischen Volkes ist auch Siedlung.

Die Eindeutschung der Städte ist unmöglich, wenn es nur mit einer durch Dienstbefehl, Arbeitseinsatz oder wirtschaftliche Spekulation unstetigen städtischen Bevölkerung zu rechnen ist. Gerade auch die Stadtbevölkerung soll im Osten ihre dauernde Heimat finden.

Aus dieser Spannung zwischen städtischer Beweglichkeit, Freizügigkeit und Aufstiegswilligkeit einerseits und dem Ziel der Ansiedlung anderseits ergeben sich folgende besondere Bestimmungen für die städtische Siedlung:

0. Auch in den Städten muss das Bodenmonopol des Reiches verwirklicht sein, um jede Bodenspekulation auszuschalten und die Planungsfreiheit zu sichern. Das gilt vor allem für die Siedlungsmarken.

1. Fremdvölkische Personen dürfen in den Städten nicht Grundbesitzer sein.

2. Eine besonders günstige Möglichkeit der Bindung an den Osten bietet die Förderung des Eigenheims.

Als besonders zweckmässig erscheint die dem Reichsheimstättengesetz zu Grund liegende Regelung, die gewisse Bindungen hinsichtlich der Veräusserung und Vererbung, sowie einen erhöhten Rechtsschutz (z.B. gegen unverschuldete Pfändung) in Notfällen vorsieht.

Die Heimstättenform ist auch geeignet, den Gedanken des Erbhandwerks zu verwirklichen.

3. Auch in den Städten muss die Erlangung von Grundbesitz für gewerbliche Betriebe oder für die Errichtung von Eigenheimen grundsätzlich ohne Kapitalanzahlung möglich sein.

4. Von entscheidender Bedeutung ist der bevorzugte Einsatz der für den sozialen Wohnungsbau vorgesehenen Mittel in den Siedlungsgebieten des Ostens. Die grosszügige, ausreichende und beispielhafte Lösung des Wohnungsproblems ist der wichtigste Beitrag zur Steigerung der Anziehungskraft der Oststädte.

5. Zusätzliche Beschränkungen des freien Grundstückeigentums, des Grundstückverkehrs und der Baufreiheit, die über die im geltenden Bau- und Bodenrecht festgelegten oder zu erwartenden Vorschriften hinausgehen, sind nicht erwünscht. Im Gegenteil wäre zur freien Entfaltung eine Lockerung dieser Bestimmungen in den neuen Siedlungsstädten zu erwägen.

6. Soweit finanzielle Erleichterungen für den Osteinsatz gewährt werden (z.B. Steuervergünstigungen,

Tilgungserleichterungen, Gehaltszuschläge), sollte dabei die Dauer der Ansässigkeit im Osten massgebend sein.

7. Bei der Zulassung von Handwerks- und Kleinhandelsbetrieben ist eine zahlenmässige Beschränkung anzustreben, um eine Übersetzung dieser Berufe zu verhindern. Solchen Bindungen würden unzweifelhaft die Vorteile einer Sicherung der Lebenshaltung gegenügerstehen.

  1. SCHAFFUNG VON SIEDLUNGSMARKEN



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Дата добавления: 2015-06-26; Просмотров: 343; Нарушение авторских прав?; Мы поможем в написании вашей работы!


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