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Marken des Reiches




Siedlung und Verwaltung

Bei der Eingliederung der Ostgebiete ist bisher der Weg beschritten worden, dass nach einer verhältnismässig kurzen Zeit der Militärverwaltung die allgemeine Zivilverwaltung eingeführt wurde, sei es durch vollkommene Eingliederung in die normale Organisation (Reichsgaue) oder durch Einsetzung eines Chef der Zivilverwaltung (Bialystok). In beiden Fällen ist alsbald der Apparat der inneren Verwaltung und der Sonderverwaltungen mit der gleichen Aufgabenstellung und Methode wie im übrigen Reich entwickelt worden.

In diesem Gebieten ist die volkspolitisch bestimmte Siedlung nur ein Teilgebiet der allgemeinen Verwaltung. Die Eindeutschungs- und Sicherungsziele stehen neben anderen Verwaltungszielen. Demgemäss wird die vom Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums in Anspruch genommene Siedlungs- und Planungshoheit in diesen Gebieten immer neben der allgemeinen Verwaltunghoheit der Reichsstatthalter (Oberpräsidenten, Chef der Zivilverwaltung) stehen, sich praktisch mit dieser überschneiden und meist nur im Wege der Verhandlung, oft unter wesentlichen sachlichen Opfern gesichert werden müssen. Im Generalgouvernement und in den besetzten Ostgebieten ist diese Lage durch die staatsrechtliche Sonderstellung in verstärktem Masse gegeben.

An der vordersten Front des deutschen Volkstums gegenüber dem Russen- und Asiatentum sind aber bestimmte Gebiete vorgezeichnet, die eine besondere Reichsaufgabe haben. In diesen Gebieten ist zur lebenswichtigen Sicherung des Reiches nicht nur der Einsatz von Machtmitteln und Organisation, sondern gerade von deutschen Menschen als bodenständiger Bevölkerung notwendig. Hier soll in vollkommen fremder Umwelt deutsches Volkstum mit dem Boden verwurzelt und in seinem biologischen Bestand für die Dauer gesichert werden. Diese Gebiete sind zunächst der Gotengau und das Ingermanland. Ferner wird ein weiteres Gebiet, das Memel-Narwengebiet in Vorschlag gebracht.

In diesem Gebieten ist die Siedlungs- und Eindeutschungsaufgabe neben dem Grenzsicherungsauftrag so überragend, dass die allgemeine Verwaltung ein Teilgebiet der Siedlung ist. Alle Verwaltungszwecke müssen hier ausschliesslich von der Siedlung bestimmt werden. Es wird deshalb ein bereits im Generalplan Ost enthaltener Gedanke fortentwickelt und der Vorschlag gemacht, im Osten Siedlungsmarken zu bilden.

Die Hoheitsgewalt des Reichsführers-SS in den Marken

Die Siedlungsmark ist aus ihrem bisherigen staatsrechtlichen Territorialverbande auszugliedern und unmittelbar unter dem Führer der Hoheitsgewalt des Reichführers-SS als Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums für die Dauer des Aufbaues zu unterstellen. Der Reichsführer-SS übernimmt gegenüber dem Führer die Verantwortung für die Eindeutschung und den ihrem besonderen Reichssicherungzweck entsprechenden Aufbau. Nach Erfüllung des Auftrages werden die Siedlungsmarken in das Reichsgebiet eingegliedert und können nun- unter Beachtung gewisser Rücksichten - der allgemeinen Verwaltung unterstellt werden.

Die Hoheitsgewalt des Reichsführers-SS umfasst in den Siedlungsmarken die Funktion der Rechtsetzung, der Rechtsprechung und des Vollzugs. Da die Aufgaben des Reichsführers-SS im Reiche, im germanischen Volkstum und in der SS weit über den Auftrag der Verwaltung der Siedlungsmarken hinausgehen, wird er hierbei durch einen SS-Führer vertreten.

Dauer ist im Rahmen des Reichskommisssariats Chef einer zentralen Dienststelle mit folgenden Arbeitsbereichen:

0. Siedlungspolitik und Planung

    1. Siedlerauslese und -einsatz
    2. Siedlungsdurchführung
    3. Verwaltung und Finanzierung



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Дата добавления: 2015-06-26; Просмотров: 698; Нарушение авторских прав?; Мы поможем в написании вашей работы!


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